Die Rechnung wird immer auf den Auftraggeber ausgestellt und rechtlich betrachtet, zahlt auch immer der Auftraggeber. Doch es gibt in der Praxis, je nach Fall und Konstellation verschiedene Möglichkeiten der Abbrechnung mit dem Sachverständigen oder dem Gutachter.
Hier ein Auszug an denkbaren Situationen:
Haftpflichtschaden:
Sie Sind unverschuldet in einem Unfall geraten? Dann haben Sie (Auftraggeber) die Möglichkeit einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten muss von der Versicherung des Schädigers übernommen werden.
Kaskoschaden:
Sie haben einen Unfall selber verursacht? Dann sind Sie Weisungsgebunden gegenüber Ihrem Kaskoversicherer. Sie Zahlen Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung.
Unfall mit Teilschuld:
Kann die Schuldfrage eines Unfall nicht eindeutig geklärt werden (Unfall mit Spurwechsel ohne externe Zeugen), dann werden die Kosten des Sachverständigen anteilig erstattet. Das beduetet: liegt die Haftung jeweils bei gleichen Teilen bei Ihnen und des Unfallgegners, zahlen Sie die häfte der Vergütung, des Honorars bzw. die Rechnung. Die andere Hälfte trägt der Schädiger.
Technische Gutachten:
Technische Gutachten werden erst dann angefordert, wenn ein Sachverhalt zwischen zwei Parteien geklärt werden muss, die sich über die Haftung uneinig sind. Ein Streitfall liegt vor, eine Beweissicherung muss durchgeführt werden.
Bei einer Rechtschutzverischerung die Ihr Fahrzeug mit absichert, sind die Kosten für ein technisches Gutachten mit abgedeckt. Die Selbstbeteiligung ist dann noch offen. Stellt sich die Haftungslage als unzweideutig heraus und liegt beim Schädiger, werden sämtliche Kosten von der Gegenseite übernommen.
Fahrzeugbewertung/ Oldtimergutachten/ Youngtimergutachten/ Restaurationsgutachten:
Der Auftraggeber zahlt.